Satzung

Der Verein verfolgt die Förderung der Begegnung und Verständigung zwischen Deutschen und in Deutschland lebenden Türken/innen, insbesondere durch Zusammenarbeit in Bildung und Arbeit,  Wissenschaft und Forschung. Förderungen der wirtschaftlichen und wissenschaftlichen Beziehungen zwischen Deutschland und der Türkei werden angestrebt. Dabei soll ein besonderes Augenmerk auf Städtefreundschaften und -partnerschaften zwischen Mannheim und türkischen Städten liegen.

§ 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr

(1)       Der Verein trägt den Namen „Deutsch-Türkisches Institut für Arbeit und Bildung“. Der Verein verwendet das Kürzel „DTI“.

(2)       Der Verein hat den Sitz in Mannheim, und zwar an der Hochschule der Wirtschaft für Management, Neckarauer Straße 200, 68163 Mannheim.

(3)       Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er zu seinem Namen den Zusatz e.V.

(4)       Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwe­cke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abga­benordnung.

(1)   Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirt­schaftliche Zwecke.

(2)   Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwen­det werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(3)   Es dürfen keine Personen durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begüns­tigt werden.

§ 3 Vereinszweck

Der Vereinszweck besteht in der Förderung der deutsch-türkischen Verständigung vor allem auf den Gebieten des beruflichen und wissensbasierten Lebens. Dazu verfolgt das DTI seine Ziele im Rahmen eines Netzwerkes von Unternehmen, Hochschulen, Schulen, Arbeitsagenturen, Jobcenters, IHK und Handwerkskammer sowie Vereinen und Organisationen, die mit den Zielen des DTI konform gehen. Insbesondere unterstützt das DTI Städtefreundschaften und -partnerschaften zwischen Mannheim und türkischen Städten sowie die Partnerschaft zwischen der HdWM und türkischen Universitäten.

§ 4 Vereinstätigkeit

(1)  Zur Erreichung des unter §2 ausgeführten Zwecks führt das DTI Forschungsvorhaben durch, veröffentlicht wissenschaftliche Publikationen, veranstaltet Kolloquien, Seminare und Vorträge. Es strebt hierzu die Errichtung und Finanzierung einer Stiftungsprofessur „Ethnic & Social Entrepreneurship“ an der Hochschule der Wirtschaft für Management (HdWM) an.

(2)     Das DTI unterstützt die HdWM auch darin, Studiengänge mit Doppelqualifikationen zu entwickeln, welche die Mobilität und die Chancen von Hochschulabsolventen auf dem europäisch-türkischen Arbeitsmarkt erhöhen.

(3)     Es informiert und berät – im Rahmen seiner personellen und finanziellen Möglichkeiten – deutschsprachige türkische Jugendliche in allen Fragen der Orientierung in Ausbildung und Studium. Dies soll dazu beitragen, dass die Jugendlichen die für sie bestmögliche Qualifikationsstufe erreichen können („Bildungsbrücke“).

Unter anderem ist zur Umsetzung der Punkte (1), (2) und (3) folgendes beabsichtigt:

Sowohl in der Türkei als auch in Deutschland sollen Schüler, Jugendliche und junge Erwachsene Unterstützung bei Projekten und Maßnahmen der Berufsfindung und Weiterbildung in beiden Ländern erhalten. Insbesondere sollen deren Chancen auf dem deutschen Arbeitsmarkt verbessert werden. Durch Informationsveranstaltungen im Zusammenhang mit türkischen Vereinen und dem Migrationsbeauftragten der Stadt Mannheim sollen vor allem bildungsferne Familien über die Möglichkeiten des deutschen Bildungssystems aufgeklärt und dafür interessiert werden. Auch während der Berufsausbildung oder des Studiums sollen den Jugendlichen mit Migrationshintergrund qualifizierte Beratungsmaßnahmen zur Verfügung stehen, um Ausbildungsabbrüche zu vermeiden.

Der Verein unterstützt alles, was zur Information und Verbesserung des Verständnisses zwischen Deutschen und Türken dient wie die Durchführung von Studien- und Bildungsreisen, Konferenzen und Diskussionsveranstaltungen und wissenschaftliche Forschung zum Thema Migration, Integration und Bildungsförderung.

Insbesondere liegt ein Schwerpunkt des Vereinsinteresses auf der Schaffung von internationalen Austauschprogrammen im Bildungs- und Hochschulbereich, einschließlich der Möglichkeit zum Erwerb von Doppelqualifikationen und der Durchführung von Praktika im jeweiligen Partnerland.

Zur Umsetzung dieser Ziele beteiligt sich das DTI an Projekten im Rahmen von EU-Programmen und bilateralen Programmen. Dazu zählen auch spezielle Programme für den Nahen Osten und Nord-Afrika, bei denen die Türkei eine Schlüsselrolle einnimmt.

§ 5 Mitgliedschaft

(1)   Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person wer­den, die seine Ziele unterstützt.

(2)   Über den Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vor­stand.

(3)   Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.

(4)   Der Austritt eines Mitgliedes ist nur zum Ende eines jeden Quartals mög­lich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Stellvertre­tenden Vorstandsvorsitzenden unter Einhaltung einer Frist von sechs Wochen zum Quartalsende.

(5)   Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat oder trotz Mahnung mit dem Beitrag für zwei Monate nach Absendung der Mahnung im Rückstand bleibt, so kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Der Zu­gang einer Mahnung wird vermutet, wenn die Mahnung an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich, per Fax oder e-mail bekannt ge­gebene Adresse gerichtet ist.

Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfer­tigung bzw. Stellungnahme gegeben werden. Eine entsprechende Aufforderung kann mit einer etwaigen Mahnung nach § 5, Abs. 5, Satz 1 verbunden werden.

Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Mitteilung des Ausschlusses Widerspruch eingelegt wer­den, über den die nächste Mitgliederversammlung entscheidet. Der Widerspruch ist schriftlich (unter Angabe von Gründen) an den Stell­vertretenden Vorstandsvorsitzenden zu richten. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung ruhen die Rechte und Pflichten aus der Mitgliedschaft.

§ 6 Beiträge

Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mit­gliederversammlung. Zur Festlegung der Beitragshöhe und -fälligkeit ist eine einfache Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich.

§ 7 Finanzierung

(1)   Die Finanzmittel des Vereins werden aufgebracht durch

a) Mitgliedsbeiträge und Umlagen

b) Geld- und Sachspenden

c) Vermögenserträge

d) Einwerbung von Drittmitteln

e) Öffentliche Zuwendungen

 (2) Die Bildung eines Stiftungskapitals zur nachhaltigen Erfüllung des Vereinszweckes wird angestrebt.

(3)   Höhe und Fälligkeit der Jahresbeiträge und Umlagen werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Umlagen dürfen jährlich die 0,5-fache Höhe des Jahresbeitrags und einen Betrag von EURO 50,- nicht übersteigen.

(4)   Im Übrigen finanziert sich der Verein aus Spenden und anderen Zuwendungen.

§ 8 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

a)    der Vorstand

b)    die Mitgliederversammlung

c)    das Kuratorium

§ 9 Der Vorstand

(1)   Der Vorstand besteht aus

dem/der Vorsitzenden,
dem/der Stellvertretenden Vorsitzenden, gleichzeitig Geschäftsführen­der Vorstand
dem/der Schriftführer/in und
bis  zu 5 weiteren Mitgliedern. Dabei ist eine ungerade Zahl an Vorstandsmitgliedern anzustreben.

(2)     Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der Vorsitzende und der Stellvertretende Vorsitzende. Beide können jeweils mit Einzelvertretungsmacht den Verein gerichtlich wie           außergerichtlich vertreten.

(3)   Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt.

Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich.

Soweit der Mitgliederversammlung aus der Mitte der Mitgliederversammlung amtsbezogene Vorschläge (be­stimmte Person für ein bestimmtes Amt) vorgelegt werden, kann diese bestimmte Person in ein bestimmtes Amt gewählt werden (inkl. des Amtes des/der Vorsitzenden). Soweit der Mitgliederversammlung keine amts­bezogenen Vorschläge vorliegen, erfolgt die (ggf. restliche) Ämterver­teilung vorstandsintern. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt bis Nachfolger gewählt sind.

(4)   Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Ver­eins. Der Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus. Der Vorstand kann für die Geschäfte der laufenden Verwaltung einen Geschäfts­führer bestellen. Dieser ist berechtigt, an den Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme teilzunehmen.

(5)   Vorstandssitzungen finden jährlich mindestens zwei Mal statt. Der Vorstand gibt sich in seiner ersten Sitzung nach der Wahl durch Mehrheitsbeschluss eine Geschäftsordnung.

(6)   Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmen­gleichheit zählt die Stimme des/der Vorsitzenden doppelt; im Falle einer Abwesenheit des/der Vorsitzenden zählt die Stimme des/der Stellvertretenden Vorsitzenden doppelt.

(7)   Beschlüsse des Vorstands können bei Eilbedürftigkeit durch Umlaufbeschluss gefasst werden.

§ 10 Mitgliederversammlung

(1)   Die ordentliche Mitgliederversammlung ist einmal jährlich einzuberu­fen.

(2)   Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung von einem Viertel der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt wird.

(3)   Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich oder per e-mail durch die/den Vorsitzende/n, den/die Stellvertretende/n Vorsit­zende/n oder die beantragenden Mitglieder unter Wahrung einer Ein­ladungsfrist von mindestens zwei Wochen bei gleichzeitiger Bekannt­gabe der Tagesordnung. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag; der Tag der Versammlung zählt nicht zur Frist. Es gilt das Datum des Poststempels oder der e-mail. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als am auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich, per Fax oder e-mail bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.

(4)   Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlussfassende Vereins­organ ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden.

 Ihr sind insbesondere die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Be­schlussfassung über die Genehmigung und die Entlastung des Vor­standes schriftlich vorzulegen. Sie bestellt zwei Rechnungsprüfer, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und auch nicht Angestellte des Vereins sein dürfen, um die Buchführung einschließlich Jahresabschluss zu prüfen und über das Er­gebnis vor der Mitgliederversammlung zu berichten.

Die Mitgliederversammlung wird vom/von der Vorsitzenden oder dem/der Stellvertretenden Vorsitzenden geleitet und entscheidet ins­besondere über

a) Beitragsbefreiungen,

b) An- und Verkauf sowie Belastung von Grundbesitz,

c) Beteiligung an Gesellschaften,

d) Aufnahme von Darlehen,

e) Mitgliedsbeiträge,

f) Satzungsänderungen,

g) Auflösung des Vereins.

(5)   Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfä­hig, wenn mindestens 25% aller Mitglieder anwesend bzw. vertreten sind. Ist das nicht der Fall, so ist unverzüglich gemäß Absatz 3 eine neue Mitgliederversammlung mit gleicher Tagesordnung einzu­berufen, die dann ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mit­glieder beschließen kann. Darauf ist in einer gesonderten Ladung hin­zuweisen.

(6)   Jedes Mitglied kann sich in der Mitgliederversammlung entweder durch ein vertretungsberechtigtes Organmitglied oder ein anderes Mitglied vertreten lassen. Die schriftlich abzufassende Vollmacht ist in der Mitgliederversammlung vorzulegen.

(7)   Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, soweit in der Satzung kein höheres Quorum vorgesehen ist. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als ab­gelehnt.

§ 11 Satzungsänderung

(1)   Für Satzungsänderungen ist eine Zweidrittelmehrheit der erschienenen Vereinsmitglieder erforderlich. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Ta­gesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt worden waren.

(2)   Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehör­den aus formalen Gründen (insbesondere bei drohendem Verlust der Gemeinnützigkeit) verlangt werden, ohne dass ein nennens­werter Gestaltungsspielraum besteht, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitglie­dern unverzüglich schriftlich mitgeteilt werden.

§ 12 Unterzeichnung von Beschlüssen

Die in Vorstandssitzungen und in Mitgliederversammlungen gefassten Be­schlüsse sind schriftlich niederzulegen und von dem/der Vorsitzenden oder dem/der Stellvertretenden Vorsitzenden sowie vom Schriftführer / von der Schriftführerin zu unterzeichnen.

§ 13 Kuratorium

(1)   Das Kuratorium hat die Aufgabe, den Vorstand in wissenschaftlichen Fragen und anderen Angelegenheiten von besonderem Gewicht zu beraten und seine Tätigkeit zu fördern.

(2)   Dem Kuratorium sollen Persönlichkeiten oder Institutionen aus dem Tätig­keitsfeld des Vereins, aus der Wissenschaft und de Wirtschaft sowie dem öffentlichen Leben angehören.

(3)   Die Mitglieder des Kuratoriums werden vom Vorstand berufen.

(4)   Die Berufung erfolgt auf vier Jahre. Der Nachfolger/die Nachfolgerin eines vorzeitig ausgeschiedenen Mitgliedes kann für die jeweilige Rest­laufzeit berufen werden.

(5)   Das Kuratorium wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden/eine Vorsit­zende.

(6)   Das Kuratorium tritt mindestens zweimal im Geschäftsjahr zusammen.

(7)   Die Anzahl der Kuratoriumsmitglieder sollte nicht mehr als 20 Personen betragen.

§ 14 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung

(1)   Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine Zweidrittelmehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einla­dung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.

(2)   Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbe­günstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die BAKTAT BILDUNGSBRÜCKE e.V., Wattstraße 2-10, 68199 Mannheim, der es unmittelbar und ausschließlich für ge­meinnützige Zwecke zu verwenden hat.